Therapieablauf

Hier wird eine Psychotherapie – noch vor dem Beginn bis zu ihrem Abschluss – beschrieben. Der Fokus liegt auf die Organisation der Zeiten (Telefonische Erreichbarkeit, Menge der Sitzungen). Geregelt wird das alles in der Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL, nach $ 96 SGB V vom G-BA, siehe Übersicht über die Gesetzgeber). Es geht hierbei um „Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“. Die PT-RL sagt also, welche Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse möglich sind.

Es gibt folgenden Ablauf:

  • Vor Therapie: die telefonische Erreichbarkeit
  • Therapievorphase: Sprechstunden und Probatorische Stunden
  • Therapieantragsphase
  • Therapiemodelle (KZT1, KZT2, LZT, Akuttherapie, Einzel- und Gruppensetting)
  • Therapieabschluss

Vor der Therapie: die telefonische Erreichbarkeit

200 Minuten müssen Therapeuten mit vollem Versorgungsauftrag (ganzer Kassensitz) erreichbar sein. Diese Zeiten müssen sie öffentlich angeben.

Therapievorphase

Bevor eine Therapie begonnen wird, gibt es bis zu sieben Sitzungen (à 50 Min.):

  1. Sprechstunde
  2. Sprechstunde
  3. Sprechstunde
  4. Probatorische Stunde
  5. Probatorische Stunde
  6. Probatorische Stunde
  7. Probatorische Stunde

Die Sprechstunde soll der erste Zugang sein. 100 Minuten bei vollem Versorgungsauftrag. Mindestens eine muss stattfinden vor Therapiebeginn (auch bei Akuttherapien). Kann entfallen, wenn zuvor eine stationäre oder rehabilitative Behandlung war. Ziel: erste Orientierte diagnostische Abklärung und Abklärung für die Therapiemaßnahmen. Ergebnis: Formular PTV10 („Ambulante Psychotherapie für gesetzlich Versicherte“ – ein Informationsblatt über Psychotherapie im Allgemeinen, hier einsehbar) und PTV 11 (das individuelle Ergebnis der Sprechstunde mit den Verdachtsdiagnosen und der Angabe, ob eine Psychotherapie passend ist oder nicht, hier einsehbar).

Umfang: 3 x 50 Minuten (Erwachsene), 5 x 50 Min (Kinder und Jugendliche, davon maximal 2 x 50 Min allein mit Bezugspersonen).

Die Probatorik darf erst nach mindestens einer Sprechstunde erfolgen. In den probatorischen Sitzungen werden weitere diagnostische Abklärung, Indikation, Ausschlussgründe usw. festgelegt.

Ausschluss von PT als Leistung der GKV, wenn kein Behandlungserfolg zu erwarten ist wegen Motivationslage, Motivierbarkeit, Umstellungsfähigkeit nicht gegeben, Eigenart der neurotischen Persönlichkeitsstruktur (ggf. seiner Lebensumstände) entgegen steht.

Antrag auf KZT und LZT nach der 1. Probatorik möglich, wenn die 2. Probatorik datiert ist. Probatorik darf auch im Krankenhaus stattfinden. Systemische: Mehrpersonensetting möglich.

Mind. 2, max. 4 (KJP: max. 6)

Diese Sitzungen sind dafür da, um zu prüfen, ob die Psychotherapie passend ist. Das bedeutet: Welche Symptome liegen vor? Ist es eine psychiatrische Erkrankung oder nicht? Es wird ein ärztliches Konsil erfragt (das stellt einem der Hausarzt oder der Psychiater aus) und oft auch diagnostische Interviews (z.B. das DIPS oder SKID, teilweise weitere Fragebögen) durchgeführt. Auch ist es wichtig, dass beide Seiten entscheiden: Mit demjenigen kann ich zusammenarbeiten. Auch können hier schon konkrete Therapieziele und die sinnvolle Therapieplanung (z.B. Länge der Therapiedauer) festgelegt werden.

Auch wird hier Wichtiges zur Psychotherapie festgelegt – Umgang mit Ausfällen, Versprechen von Behandlung (Psychotherapie), aber nicht von Erfolg, usw.

Erst dann wird die Therapie beantragt.

Vor einer Psychotherapie, bzw auch anstelle einer Psychotherapie ist nach der ersten Sprechstunde auch die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung („psychotherapeutische Basisgruppe bzw. Informationsgruppe“) möglich. Das ist ein niedrigschwelliges Angebot. Bis zu 400 Minuten (8 x 50 Min, Erwachsene). Bei Kindern / Jugendlichen / Behinderten: 100 Minuten zusätzlich bei Bezugspersonen (500 Min); wird nicht auf eine spätere Psychotherapie angerechnet (ihr nicht „abgezogen“), ist nur anzeigepflichtig, kein Konsiliarbericht nötig.

Therapie wird beantragt

Es können folgende Therapiedauern beantragt werden: Akuttherapie (12 Sitzungen), Kurzzeittherapie 1 (12 Sitzungen), Langzeittherapie (60 Sitzungen). Die Antragspause dauert unterschiedlich lange, je nach beantragter Therapie: bei der Akuttherapie beginnt die Therapie direkt (deshalb heißt sie „akut“, der Beginn wird der Krankenkasse nur gemeldet mittels PTV12), die Kurzzeittherapie muss von der Krankenkasse nach 2 Wochen bearbeitet sein, die Langzeittherapie nach 5 Wochen (hier wird ein Gutachten, das 3 Wochen Bearbeitungszeit hat, über einen dafür anonymisierten Teil des Antrags erstellt).

Hintergrund: Die Überprüfung durch den Gutachter ist in § 12 SGB V geregelt. Psychotherapie muss wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig sein – das wird im Vorfeld bei der Psychotherapie entschieden.

Therapie startet

Eine Therapie findet im ganz klassischen Sinne einmal in der Woche für 50 Minuten statt. Hier kann es einige Abweichungen geben, z.B. längere Sitzungen (Doppelsitzungen für Testungen, Konfrontationen oder bei Bedarf, teilweise auch längere Sitzungen bei Konfrontationen bis hin zu langen Sitzungsblöcken an aufeinanderfolgenden Blöcken), bis hin zu weniger Sitzungen (z.B. nur alle zwei Wochen, alle vier Wochen, insbesondere gegen Therapieende zum „Ausschleichen“).

Eine Therapie kann pausiert werden – längstens bis zum nächsten Quartal.

  1. Quartal: Januar bis März
  2. Quartal: April bis Juni
  3. Quartal: Juli bis September
  4. Quartal: Oktober bis Dezember

Eine Therapie kann auch verlängert werden: Eine Akuttherapie und Kurzzeittherapie können um 12 Sitzungen („Kurzzeittherapie 2“) und anschließend um 36 Sitzungen (entspricht dann 60 Stunden wie in der Langzeittherapie) verlängert werden. Auch nach den 60 Sitzungen (ob sie direkt so beantragt waren oder per Verlängerungen zustande kamen), können weitere 20 Sitzungen beantragt werden. Damit sind bis zu 80 Therapiestunden möglich. Das ist entspricht im Regelfall das Maximum.

Therapiekontingente nach Verfahren

Analytische PT Erwachsene: 160/80 Einzel/Gruppe zunächst, erweiterbar auf 300/150 Kinder: 70/60 Einzel/Gruppe zunächst, erweiterbar auf 150/90 Jugendliche: 90/60 Einzel/Gruppe zunächst, erweiterbar auf 180/90
Tiefenpsychologisch fundierte PT Erwachsene: 60/60 Einzel/Gruppe zunächst, erweiterbar auf 100/80 Kinder: 70/60 Einzel/Gruppe zunächst, erweiterbar auf 150/90 Jugendliche: 90/60 Einzel/Gruppe zunächst, erweiterbar auf 180/90
Verhaltenstherapie Erwachsene: 60/60 Einzel/Gruppe zunächst, erweiterbar auf 80/80 Kinder: 60/60 Einzel/Gruppe zunächst, erweiterbar auf 80/80 Jugendliche: 60/60 Einzel/Gruppe zunächst, erweiterbar auf 80/80
Systemische Therapie Erwachsene: 36/36 Einzel/Gruppe zunächst, erweiterbar auf 48/48
Übersicht über die Stundenanzahl je nach Therapieform (VT, TfP, PA, ST)

 Gruppen: je 100 Min.

Abhängigkeit: bis zur 10. Stunde muss Suchtmittelfreiheit erreicht sein, sonst keine weitere Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse.

Therapieende

Eine Therapie kann jederzeit auch vor Erreichen der Gesamtstundenzahl beendet werden (von beiden Seiten!). Hier ist die klare Absprache mit dem Therapeuten sinnvoll – in beiden Fällen.

Formal kann man eine Therapie in die sogenannte „Rückfallprophylaxe“ überführen bei der Krankenkasse. Das geht bei der KZT 2 (insgesamt 24 Stunden) für die letzten sieben Stunden, bei der Langzeittherapie (60 Sitzungen) für die letzten 8 Stunden und bei der 80-stündigen Langzeittherapie für die letzten 12 Stunden. Bei der Rückfallprophylaxe geht man davon aus, dass nichts Neues in der Therapie erarbeitet wird. Es geht darum, einen erneuten Rückfall vorzubeugen. Die Abstände dürfen länger sein (auch über mehr als ein Quartal). Außerdem wird die Therapie als beendet verbucht und die 2-Jahres-Frist (s. Erneute Therapie) beginnt bereits.

Rezidivprophylaxe (Kann innerhalb von zwei Jahren verwendet werden, aus dem Kontingent der LZT.)

Bei 40 – 59 Behandlungsstunden: bis zu 8 (KJP: 10)

Bei 60+ Behandlungsstunden: bis zu 16 (KJP: 20)

Erneute Therapie

Nach einer beendeten Therapie kann jederzeit eine erneute Therapie begonnen werden. Wird eine Therapie innerhalb von 2 Jahren nach einer beendeten Therapie erneut begonnen, wird in jedem Fall ein Gutachter einen anonymisierten Teil des Antrags prüfen. Daher ist hier die Therapiepause in jedem Fall (auch bei einer Kurzzeittherapie 1) mit bis zu 5 Wochen einzuplanen.

Anmerkung

Die hier beschriebenen Rahmenbedingungen gelten für die kognitive Verhaltenstherapie. Die Analytische Psychotherapie und Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie hat andere Rahmenbedingungen – in dieser Therapieform stehen mehr Sitzungen zur Verfügung, es werden jedoch auch mehrere Sitzungen regulär in einer Woche durchgeführt. In der Therapievorphase wird ein Therapeut seine Therapieschule (Verhaltenstherapie, Analytische Psychotherapie und / oder Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Systemische Therapie) und die damit zusammenhängenden Sitzungsmengen und deren Aufteilung besprechen.

Gruppen

3 bis 9 Personen, kann auch gemischt werden (mit Einzeltherapie und verschiedenen Therapeuten, die sich aber abgestimmt haben sollten)

Gruppen dürfen auch praxisübergreifend zu zweit geleitet werden.

Probatorik darf auch in Gruppen oder Kombinationsbehandlung sein, geht auch in 50 Min Einheiten. Sind nicht mehr regelhaft gutachterpflichtig.

Stand: 21. August 2023

Quellen / Vertiefendes

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Übersicht der Formulare und Hinweise zum Ausfüllen für Psychotherapeuten https://www.kbv.de/html/27068.php

Psychotherapeuten dürfen Dinge verordnen – im Genauen: Ergotherapie, Soziotherapie, Krankenbeförderung, psychiatrische häusliche Pflege, Krankenhausbehandlungen und medizinische Rehabilitationen (Übersicht: https://www.kbv.de/media/sp/PraxisWissen_Psychotherapeuten.pdf )

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